Arbeitsgemeinschaft "Mensch und Umwelt" gem. e.V.                     

 

Satzung (Stand: 12.03.2014)


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft „Mensch und Umwelt“ Hainburg e.V. und hat seinen Sitz in Hainburg. Durch Eintragung in das Vereinsregister erhält er die Stellung eines rechstfähigen Vereins. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Anregung, Einleitung und Durchführung aller Maßnahmen um bestehende Umweltgefahren zu mindern, zu beseitigen und absehbare Umweltgefahren möglichst frühzeitig zu verhindern, sowie Vorstellungen für eine menschenfreundlichere Umwelt aufzuzeigen. Unter Umweltgefahren sind in diesem Sinne Luftverunreinigung, Wasserverunreinigung, Lärm und sonstige   den Menschen und die Natur schädigende Einwirkungen zu verstehen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
         a)         natürliche Personen
         b)         juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die durch eine schriftliche      bevollmächtigte Person zu vertreten sind.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich, d.h. dass ein Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beitragspflichtig ist In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung vereinbaren. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden
         a)         bei vereinsschädigendem Verhalten,
         b)         wenn der fällige Beitrag nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit und nach   zweimaliger Mahnung geleistet wird. 

     Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung.


§ 4

Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme und das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen im Verein.
  2. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme und das aktive Wahlrecht.
  3. Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme, vom vollendeten 18. Lebensjahr an auch das passive Wahlrecht für alle Funktionen im Verein.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrem Wirkungsbereich für die Belange des Umweltschutzes einzusetzen, die Satzung zu beachten und die festgelegten Jahresbeiträge zu leisten.
  2. Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  3. Mitgliedsbeiträge können im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen werden.
    Das Mitglied kann hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und hat dann für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
    Der Mitgliedsbeitrag unter Angabe der AMU Gläubiger-ID  DE 92AMU00000292029 
    und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitlgiedsnummer) wird jährlich zum 1. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 6

Organe

Der Verein hat folgende Organe:
a)         Jahreshauptversammlung
b)         Mitgliederversammlung
c)         Vorstand
d)         Ausschüsse

Die Mitarbeiten in allen Gremien des Vereins erfolgen ehrenamtlich.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
         a)        zwei gleichberechtigte Vorsitzenden,
         b)        dem / der Schatzmeister / in,
         c)        dem / der Schriftführer / in,
         d)        drei Beisitzer / innen
  2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter eine / einer der Vorsitzenden, vertreten.
    Eine / einer der Vorsitzenden führt den Vorsitz in den Versammlungen.
  3. Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
         a)        die Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszwecks nach §2,
         b)        Durchführung der Beschlüsse der Versammlungen,
         c)        Bearbeitung und Erledigung der laufenden Arbeit,
         d)        Verwaltung des Vereinsvermögens,
         e)        Einziehung der Beiträge,
         f)         Einberufung der Versammlungen unter vorheriger Festsetzung der Tagesordnungen,
         g)        Entscheidung über die Aufnahmeanträge und über evtl. Ausschlüsse gemäß § 3 Ziffer 2 und 4 dieser Satzung.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein.

§ 8

Ausschüsse

Zur Vorbereitung, Bearbeitung und Ausführung besonderer Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes können von den Versammlungen und dem Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. Die Ausschüsse wählen ihren Sprecher.

§ 9

Jahreshauptversammlung

  1. Alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres wird eine ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Die Aufgabe der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist:
         a)        Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr,
         b)        Entgegennahme des Bericht der zwei Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresabrechnung,
         c)        Entlastung des Vorstandes,
         d)        Neuwahl des Vorstandes,
         e)        Wahl der zwei Kassenprüfer,
         f)         Satzungsänderungen,
         g)        Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist im Laufe des ersten Quartals jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Zur Beschlussfassung über die in die Zuständigkeit der ordentlichen Jahreshauptversammlung fallenden Fragen während des Geschäftsjahres können vom Vorstand außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen werden.
    Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig.
    Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens dreiviertel der erschienenen Mitglieder für diese Anträge stimmen.
  5. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, welche von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  6. Abstimmungen in den Jahreshauptversammlungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung   beschlossen wird. Wahlen erfolgen geheim.


§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Sofern es das Interesse des Vereins erfordert, kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der über Vereinsfragen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung fallen – abgestimmt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Presse und schriftliche Einladung.


§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12

Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, gelten die Vorschriften des BGB..


Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!

Nach oben

Startseite